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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.2010, Az.: 5 StR 201/10
Verwerfung der Revision eines Angeklagten als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17732
Aktenzeichen: 5 StR 201/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug u. a.

BGH, 01.06.2010 - 5 StR 201/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. Juni 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Den Senat besorgt noch nicht, dass bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe die Höhe des nicht berechneten Gesamtschadens außer Betracht geblieben ist.

Basdorf
Raum
Schneider
König
Bellay

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