Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.06.2010, Az.: 3 StR 167/10
Anwendbarkeit des § 31 S. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) a.F. als milderes Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) zu § 31 S. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bei Eröffnung des Hauptverfahrens nach Erlass der Neuregelung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.06.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17437
Aktenzeichen: 3 StR 167/10
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

StRR 2010, 309 (Volltext mit red. LS u. Anm.)

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 01.06.2010 - 3 StR 167/10

Redaktioneller Leitsatz:

§ 31 Nr. 1 BtMG aF kann gegenüber der Neuregelung des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nF das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB sein, vor allem wenn sich das Tatgegericht am unteren Bereich des Strafrahmens orientiert.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. Juni 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat die vom Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe mit zutreffender Begründung durch eine Milderung nach § 31 Nr. 1 BtMG aF, § 49 Abs. 2 StGB berücksichtigt. Dieser Strafrahmen ist aufgrund der geringeren Mindeststrafe hier gegenüber der Neuregelung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nF in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB, da sich das Landgegericht am unteren Bereich des Strafrahmens orientiert hat (vgl. BGH, Beschl. vom 18. März 2010 - 3 StR 65/10). Soweit sich dem Senatsbeschluss vom 9. März 2010 - 3 StR 45/10 - die Auffassung entnehmen lässt, bei Eröffnung des Hauptverfahrens nach dem 31. August 2009 sei stets die Neuregelung anzuwenden, hält der Senat hieran nicht fest.

Sost-Scheible
von Lienen
Hubert
Schäfer
Mayer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.