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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.2010, Az.: XII ZR 170/06
Definition eines Aktivprozesses i.R.e. Insolvenzverfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17729
Aktenzeichen: XII ZR 170/06
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 28.02.2001 - AZ: 3/9 O 152/98

OLG Frankfurt am Main - 01.04.2003 - AZ: 5 U 89/01

nachgehend:

BGH - 30.11.2011 - AZ: XII ZR 170/06

BGH, 26.05.2010 - XII ZR 170/06

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Mai 2010
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie
die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Dem Kläger wird, soweit er mit seiner Klage für die Insolvenzmasse einen Aktivprozess führt, zur Aufnahme und Fortführung des Verfahrens als Revisionskläger und Nichtzulassungsbeschwerdeführer sowie als Anschlussrevisionsbeklagtem und Nichtzulassungsbeschwerdegegner Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt K. bewilligt.

  2. 2.

    Soweit der Kläger mit seiner Klage für die Insolvenzmasse einen Passivprozess führt, bleibt das Verfahren unterbrochen.

  3. 3.

    Die nachträgliche Anordnung von Zahlungen auf die entstehenden Prozesskosten bleibt vorbehalten.

Gründe

1

Nachdem der Kläger nunmehr in seiner Gegenvorstellung ausreichend dargelegt hat, dass die Prozesskosten momentan weder aus der verwalteten Vermögensmasse noch durch eine Zwischenfinanzierung aufgebracht werden können, war ihm die begehrte Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

2

Allerdings kann der Kläger das Verfahren gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 InsO nur insoweit aufnehmen, als er einen Aktivprozess führt. Darunter sind Rechtsstreitigkeiten zu verstehen, in denen ein Recht zugunsten der späteren Teilungsmasse geltend gemacht wird, nicht jedoch, wenn ein Recht zu Lasten der Insolvenzmasse beansprucht wird (sog. Passivprozess). Maßgebend ist dabei nicht die Parteirolle, sondern der materielle Inhalt der Begehr. So handelt es sich ebenfalls um einen Aktivprozess, wenn der Insolvenzschuldner auf Feststellung verklagt ist, dass ein zur Insolvenzmasse gehörender Anspruch nicht besteht. Umgekehrt können Insolvenzschuldner bzw. Insolvenzverwalter aber auch Kläger eines Passivprozesses sein, z.B. wenn sie die Feststellung des Nichtbestehens einer Insolvenzforderung begehren (vgl. BGH Beschluss vom 18. August 2008 - VII ZB 3/09 - MDR 2008, 1421 f.; MünchKomm-InsO/ Schumacher 2. Aufl. § 85 Rdn. 3 f., 9).

Hahne
Wagenitz
Dose

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