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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.2010, Az.: V ZB 93/10
Anforderungen an die Anordnung einer Abschiebungshaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16352
Aktenzeichen: V ZB 93/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Kassel - 26.02.2010 - AZ: 700 XIV 7 B/10

AG Kassel - 26.02.2010 - AZ: 700 XIV 7 B/2010

AG Kassel - 26.02.2010 - AZ: 700 XIV 7 B/2010

LG Kassel - 02.03.2010 - AZ: 3 T 160/10

nachgehend:

BGH - 17.06.2010 - AZ: V ZB 93/10

BGH, 26.05.2010 - V ZB 93/10

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Mai 2010
durch
die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub, Dr. Roth und Leupertz
beschlossen:

Tenor:

Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Kassel vom 26. Februar 2010 (700 XIV 7 B/2010) wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 2. März 2010 ausgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste nach mehrmaliger Abschiebung im Januar 2006 erneut unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde am 19. März 2006 festgenommen. Bis zum

2

4. März 2010 verbüßte er eine Freiheitsstrafe. Derzeit befindet er sich in Untersuchungshaft. Die Abschiebung des Betroffenen nach Marokko aus der Strafhaft heraus scheiterte an dem fehlenden Einvernehmen der Staatsanwaltschaft (§ 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Diese teilte mit Schreiben vom 19. Februar 2010 mit, bei einer Aufhebung des Untersuchungshaftbefehls zu erwägen, von der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen (§ 154 b Abs. 3 StPO).

3

Das Amtsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 2 gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von einem Monat im Anschluss an das Ende der Strafhaft und der Untersuchungshaft, längstens jedoch bis zum 25. August 2010, und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht u. a. mit der Begründung zurückgewiesen, das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG notwendige Einvernehmen der Staatsanwaltschaft liege vor, weil ihre Mitteilung vom 19. Februar 2010 nur so verstanden werden könne, dass sie eine weitere Strafverfolgung ohne Sicherung des Verfahrens durch Untersuchungshaft als nicht aussichtsreich beurteile. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Aufhebung der Haftanordnung und der Beschwerdeentscheidung erreichen.

4

II.

Die Anordnung beruht auf § 64 Abs. 3 FamFG; diese Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbar (Senat, Beschl. v. 21. Januar 2010, V ZB 14/10, FGPrax 2010, 97). Die Anordnung ist geboten, weil das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtslage jedenfalls zweifelhaft ist (zu diesen Anforderungen: Senat, Beschl. v. 21. Januar 2010, V ZB 14/10, aaO).

5

Die Beteiligte zu 2 hat die Anordnung der Haft beantragt, obwohl die zuständige Staatsanwaltschaft ihr nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliches Einvernehmen mit der Abschiebung nicht erteilt hat. Ob ein solcher Antrag eine taugliche Grundlage für eine Haftanordnung ist, erscheint fraglich. Jedenfalls darf die Abschiebungshaft dann nicht angeordnet werden, wenn der Abschiebung - wie hier - keine tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und nicht festgestellt ist, dass die Staatsanwaltschaft ihr Einvernehmen trotz zuvor erfolgter Verweigerung innerhalb der in § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG genannten Frist doch noch erteilt. Ob dies eintreten wird, kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ohne der Beteiligten zu 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Denn die Feststellung des Beschwerdegerichts, das Einvernehmen sei in dem Schreiben vom 19. Februar 2010 erteilt worden, könnte sich nach bisherigem Sachstand als rechtsfehlerhaft erweisen. Dies erfordert die vorläufige Aussetzung des Vollzugs der Haftanordnung.

Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Roth
Leupertz

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