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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.2010, Az.: III ZR 117/09
Würdigung von Beweismitteln bei der Ermittlung einer Schadensersatzhaftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16732
Aktenzeichen: III ZR 117/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 19.10.2004 - AZ: 28 O 9454/04

OLG München - 17.03.2009 - AZ: 18 U 5613/04

BGH, 20.05.2010 - III ZR 117/09

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. Mai 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Wöstmann, Hucke und Seiters
beschlossen:

Tenor:

Der Tenor des Urteils des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 2009 - 18 U 5613/04 - wird im Ausspruch zu II gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass die Beklagte zu 1 verurteilt wird, an die Klägerin 52.279,59 EUR zuzüglich Zinsen aus 25.564,59 EUR von 7,75 % vom 1.1.2001 bis 30.9.2001, 7,25 % vom 1.10.2001 bis 30.11.2001, 6,85 % vom 1.12.2001 bis 31.12.2002, 6,4 % vom 1.1.2003 bis 31.3.2003, 6,25 % vom 1.4.2003 bis 20.7.2003 und 5,59 % seit 21.7.2003, Zinsen aus weiteren 28.248,88 EUR von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.2.2003, höchstens 6,4 % vom 20.2.2003 bis 31.3.2003, 6,25 % vom 1.4.2003 bis 20.7.2003 und 5,59 % vom 21.7.2003 bis 30.10.2005 sowie Zinsen aus weiteren 26.715 EUR von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens 5,59 % seit 31.10.2005 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung der Klägerin an der Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH Dritte KG zu zahlen.

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: bis 65.000 EUR

Gründe

1

Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Grundsätze des in dieser Sache ergangenen Senatsurteils vom 14. Juni 2007 (III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479) und des in ihm in Bezug genommenen Senatsurteils vom gleichen Tag (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22) die erhobenen Beweise dahin gewürdigt, dass der Beklagten im Hinblick auf die Herstellung des Verkaufsprospekts und die wirtschaftliche Initiierung des Projekts eine - sich aus dem Prospekt und bei der Vermittlung der Anleger nicht unmittelbar ergebende - Schlüsselfunktion zugekommen ist, die ihre Prospektverantwortlichkeit und, da der Prospekt nur unzureichende Hinweise auf ein Totalverlustrisiko enthält, eine Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn begründet.

2

Das Urteil ist im Ausspruch zu II nach § 319 ZPO zu berichtigen, weil der für erledigt erklärte Betrag von 1.533,88 EUR dort versehentlich nicht berücksichtigt worden ist. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagte) ist nicht begründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

3

1.

Die Beschwerde hält die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung für erforderlich, weil es an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe fehle, unter welchen Voraussetzungen eine Prospektverantwortlichkeit wegen einer sogenannten Hintermanneigenschaft zu bejahen sei, wenn zwischen der Fondsgesellschaft und dem angeblichen Hintermann keine gesellschaftsrechtlichen Verbindungen bestünden und der angebliche Hintermann auch keine Geschäftsführerstellung bei der Fondsgesellschaft innehabe, sondern ausschließlich auf der Grundlage von Dienstleistungsverträgen für die Fondsgesellschaft und die - eigentliche - Prospektherausgeberin tätig werde.

4

Diese Frage entzieht sich einer abstrakten Klärung. Ob jemandem bei der Initiierung eines in Frage stehenden Projekts wegen der von ihm wahrgenommenen Schlüsselfunktionen die Stellung eines Hintermannes oder eines - für bestimmte Bereiche des Projekts verantwortlichen - Mitinitiators zukommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die der Tatrichter festzustellen und zu gewichten hat (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO S. 1505 Rn. 19). Fehlt es - wie hier - an gesellschaftsrechtlichen Verbindungen, kann eine entsprechende Einflussnahme auch auf tatsächlichen Verhältnissen beruhen, wobei der Tatrichter zu prüfen hat, welche Schlüsse er aufgrund einer Regelung wechselseitiger Pflichten aus Dienstleistungsverträgen zu ziehen hat. Hierfür lassen sich in einem Revisionsverfahren keine allgemein gültigen Kriterien formulieren.

5

2.

Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

6

a)

Zu Unrecht sieht die Beschwerde einen symptomatischen Fehler des Berufungsgerichts darin, dass es im Rahmen seiner Beweiswürdigung besonderes Gewicht auf den maßgeblichen Einfluss der Beklagten auf die Erstellung des Prospektinhalts gelegt hat. Vielmehr befasst sich das Berufungsgericht insoweit mit einem wesentlichen Gesichtspunkt, der im Rahmen einer Mitinitiatoreneigenschaft für den vom Senat für erforderlich gehaltenen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts von Bedeutung ist. Dass den Arbeiten der Beklagten ein Dienstleistungsvertrag mit der V. M. GmbH zugrunde lag, hat das Berufungsgericht gesehen. Wenn es aufgrund einer - willkürfreien - Würdigung der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe bestimmenden Einfluss gehabt, ist dies revisionsrechtlich hinzunehmen. Dass die Beklagte eine andere Würdigung der Beweisaufnahme für richtig hält und dass die Beweise möglicherweise auch in anderer Weise hätten gewürdigt werden können, ist zulassungsrechtlich nicht beachtlich. Das gilt auch für die Würdigung der Bekundungen des Zeugen B. , dessen Interessenlage und besondere Situation das Berufungsgericht im Auge gehabt hat.

7

b)

Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf den Umstand zuzulassen, dass das Berufungsgericht den Zeugen, die bereits in zahlreichen Parallelverfahren von anderen Senaten vernommen waren, zu Beginn ihrer Vernehmung die Protokolle vorgelesen und sie dann dazu befragt hat, ob diese Aussagen richtig gewesen seien. Da die entsprechenden Vernehmungsniederschriften vorlagen, war eine förmliche Beiziehung der betreffenden Gerichtsakten nicht erforderlich. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht das Einverständnis der Prozessbevollmächtigten mit dieser Verfahrensweise eingeholt. Schließlich hat sich das Berufungsgericht nicht darauf beschränkt, eine Genehmigung der verlesenen früheren Aussagen herbeizuführen, sondern es hat die Zeugen, wie sich aus den Zeitangaben und dem protokollierten Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 4. November 2008 und 3. März 2009 ergibt, eingehend und zeitaufwendig vernommen, so dass die Beklagte auch die Gelegenheit hatte, dem Zeugen B. Vorhaltungen wegen aus ihrer Sicht bestehender Widersprüche zu seiner Aussage vom 28. Januar 2008 in einem Parallelverfahren zu machen. Das ist unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht zu beanstanden.

8

3.

Auch im Übrigen sind keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkennbar. Von einer näheren Begründung wird insoweit nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Schlick
Dörr
Wöstmann
Hucke
Seiters

Verkündet am: 20. Mai 2010

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