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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.2010, Az.: 5 ARs 26/10
Ausspähen von Daten durch bloßes Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten zur Herstellung von Kartendubletten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16362
Aktenzeichen: 5 ARs 26/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 202a Abs. 1 StGB

Verfahrensgegenstand:

Gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u. a.
hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG

BGH, 20.05.2010 - 5 ARs 26/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 20. Mai 2010
auf die Anfrage des 4. Strafsenats
im Beschluss vom 18. März 2010 - 4 StR 555/09 -
beschlossen:

Tenor:

Der beabsichtigten Entscheidung steht, soweit ersichtlich, Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. An möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung würde der Senat nicht festhalten.

G r ü n d e

1

Der 4. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

2

Das bloße Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, erfüllt nicht den Tatbestand des Ausspähens von Daten (§ 202a Abs. 1 StGB n.F.).

3

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

4

Der 5. Strafsenat tritt dem anfragenden Senat bei und gibt möglicherweise entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Basdorf
Raum
Schaal
König
Bellay

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