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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.2010, Az.: 3 StR 166/10
Revision eines Nebenklägers bei Geltendmachung einer lediglich unausgeführten allgemeinen Sachrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 17352
Aktenzeichen: 3 StR 166/10
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

NStZ-RR 2013, 196

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch von Kindern

BGH, 20.05.2010 - 3 StR 166/10

Redaktioneller Leitsatz:

Der Nebenkläger kann seine Revision regelmäßig nicht allein mit der unausgeführten allgemeinen Sachrüge begründen.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. Mai 2010
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. Januar 2010 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen (§ 176 Abs. 1, § 53 StGB) unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

2

Zur Revision des Nebenklägers hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts ist unzulässig, denn es ist nicht ersichtlich, dass sie ein gemäß §§ 400 Abs. 1 i.V.m. 395 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10). Der Nebenkläger hat mit seiner Revision lediglich die unausgeführte allgemeine Sachrüge erhoben, dies genügt nach ständiger Rechtsprechung den Anforderungen des § 400 StPO nicht. Die Sachrüge des Nebenklägers kann nur auf die unterlassene oder fehlerhafte Anwendung gerade desjenigen Strafgesetzes gestützt werden, das seine Anschlussbefugnis gemäß § 395 StPO trägt, deswegen muss er das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich angeben (vgl. Nachweise bei Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 400 Rdnr. 6 m.w.N.)."

3

Dem schließt sich der Senat an.

Pfister
VRiBGH Becker befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Pfister
von Lienen
Sost-Scheible
Hubert

Verkündet am: 20. Mai 2010

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