Beschl. v. 20.05.2010, Az.: 2 StR 207/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 17.12.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 20.05.2010 - 2 StR 207/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. Mai 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; der Senat schließt aus, dass die verhängte Strafe auf der rechtsfehlerhaften Anwendung des § 31 BtMG in seiner alten Fassung (vgl. Art. 316 d EGStGB) beruht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt
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