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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.2010, Az.: 2 StR 207/10
Rechtsfehler aufgrund einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 31 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in seiner alten Fassung in Bezug auf die verhängte Strafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16166
Aktenzeichen: 2 StR 207/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 17.12.2009

Rechtsgrundlage:

§ 31 BtMG

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 20.05.2010 - 2 StR 207/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. Mai 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; der Senat schließt aus, dass die verhängte Strafe auf der rechtsfehlerhaften Anwendung des § 31 BtMG in seiner alten Fassung (vgl. Art. 316 d EGStGB) beruht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt

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