Beschl. v. 19.05.2010, Az.: 5 StR 172/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Neuruppin - 15.12.2009
Verfahrensgegenstand:
Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes
BGH, 19.05.2010 - 5 StR 172/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Mai 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
In Vorbereitung der nach §§ 67d, 67e StGB zu treffenden Entscheidungen wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass das Gewicht der Anlasstat, ungeachtet ihrer Verbrechensqualität, nur begrenzt schwer ist (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 62 Rdn. 6 m.w.N.), weshalb im Maßregelvollzug alsbald beträchtliche Bemühungen für eine therapeutische und soziale Stabilisierung des Untergebrachten auch unter Nutzung und gegebenenfalls Erweiterung der bereits bestehenden Betreuung unerlässlich sein werden.
Basdorf
Raum
Schaal
König
Bellay
Verkündet am: vom 19. Mai 2010
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