Beschl. v. 19.05.2010, Az.: 5 StR 152/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 08.12.2009
BGH, 19.05.2010 - 5 StR 152/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. Mai 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es kann dahingestellt bleiben, ob in dem Öffnen der Türe durch den Beschuldigten eine freiwillige Verhinderung der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB liegt. Denn die Gefährlichkeit der dann als Sachbeschädigung zu wertenden Tat, auf die das Landgericht die Unterbringung gestützt hat, bleibt hiervon unberührt. Nach Sachlage war es nur dem Zufall zu verdanken, dass es nicht zu schwereren Schäden gekommen ist.
Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer wird - wohl entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 24) - zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) eher zeitnah zu prüfen haben, ob eine Aussetzung der Maßregel in Betracht kommt.
Basdorf
Raum
Schaal
König
Bellay
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