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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.2010, Az.: IX ZB 72/10
Unzulässige Verwerfung einer Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16483
Aktenzeichen: IX ZB 72/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Krefeld - 07.10.2009 - AZ: 2 O 202/09

OLG Düsseldorf - 18.12.2009 - AZ: I-24 U 227/09

nachgehend:

BGH - 28.06.2010 - AZ: IX ZB 72/10

Rechtsgrundlage:

§ 574 Abs. 1 ZPO

BGH, 12.05.2010 - IX ZB 72/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 12. Mai 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten vom 22. März 2010 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 22. März 2010 (Eingang beim Oberlandesgericht) ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln. Sie ist als solche nicht statthaft, soweit sich die Beklagte dagegen wendet, dass ihr Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt worden ist, weil die Rechtsbeschwerde insoweit weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Soweit sich die Beklagte gegen die Verwerfung der Berufung und die Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs wendet, ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Bundesgerichtshof eingelegt worden ist. Auch das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 236 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Deshalb sind Rechtsbeschwerde und Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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