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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.05.2010, Az.: 2 StR 186/10
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15744
Aktenzeichen: 2 StR 186/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 18.12.2009

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer räuberischer Diebstahl

BGH, 12.05.2010 - 2 StR 186/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 12. Mai 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fischer
Athing
Roggenbuck
Appl
Schmitt

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