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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.05.2010, Az.: VIII ZA 8/10
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15828
Aktenzeichen: VIII ZA 8/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Dresden - 05.08.2009 - AZ: 141 C 5022/08

LG Dresden - 19.02.2010 - AZ: 4 S 356/09

Fundstelle:

WuM 2010, 386

BGH, 11.05.2010 - VIII ZA 8/10

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Mai 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
die Richterin Dr. Hessel sowie
die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Gründe

1

Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskräftige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06, NZM 2007, 499). Für die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Räumung der Mietwohnung ist der Wert der Beschwer mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete anzusetzen. Das entspricht bei einer Nettomiete von 286,32 EUR einer Beschwer in Höhe von 12.025,44 EUR.

Ball
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Bünger

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