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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.2010, Az.: XII ZB 61/09
Zulässigkeit einer Berufung gegen eine Verurteilung zur Versicherung der Richtigkeit von zum Endvermögen erteilten Auskünften an Eides Statt im Fall eines Beschwerdegegenstandes mit einem Wert von unter 600 EUR
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15824
Aktenzeichen: XII ZB 61/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Freiburg - 19.11.2008 - AZ: 49 F 107/05

OLG Karlsruhe - 10.03.2009 - AZ: 18 UF 271/08

Rechtsgrundlage:

§ 574 Abs. 2 ZPO

Fundstelle:

FPR 2010, 6

BGH, 05.05.2010 - XII ZB 61/09

Redaktioneller Leitsatz:

Erfolgt in einer güterrechtlichen Folgesache eine Verurteilung der Eheleute dazu, die Richtigkeit der zum Endvermögen erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern, liegt die Beschwer der Verurteilung nicht über 600,- EUR.

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 5. Mai 2010
durch
den Richter Dose,
die Richterin Weber-Monecke und
die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. März 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 300 EUR

Gründe

I.

1

Die Parteien sind Eheleute. Zwischen Ihnen ist ein Scheidungsverfahren anhängig. In der Folgesache Güterrecht sind beide Parteien durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt worden, die Richtigkeit ihrer zum Endvermögen erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern. Die von der Antragstellerin dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR nicht übersteige. Dagegen richtet sich die von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbeschwerde.

II.

2

Auf das Rechtsmittel findet noch das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht Anwendung, weil das Verfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 Abs. 1 FGG-RG; vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 7).

3

Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Es fehlt indessen an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.

4

Das Berufungsgericht hat im Einzelnen begründet, dass der mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verbundene Aufwand keine Beschwer ergibt, welche die Berufungssumme erreicht. Darauf wird verwiesen. Wie die Rechtsbeschwerde richtig sieht, befindet sich das Oberlandesgericht mit seiner Entscheidung im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 1998 - XII ZB 87/98 - FamRZ 1999, 649). Für eine - von der Antragstellerin erbetene - Überprüfung der Senatsrechtsprechung besteht kein Anlass. Das gilt nicht zuletzt deswegen, weil die Antragstellerin vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eines erneuten anwaltlichen Rats oder anwaltlicher Begleitung nicht mehr bedarf.

Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Schilling
Günter

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