Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.2010, Az.: III ZR 127/09
Kausalitätsvermutung zugunsten eines sich auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch unzulängliche oder irreführende Prospektangaben berufenden Anlegers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14817
Aktenzeichen: III ZR 127/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 09.10.2007 - AZ: 26 O 19568/05

OLG München - 16.02.2009 - AZ: 17 U 5027/07

BGH, 29.04.2010 - III ZR 127/09

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. April 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Februar 2009 - 17 U 5027/07 - wird zurückgewiesen, soweit es die Beklagte zu 2 betrifft. Die tatrichterliche Würdigung der Aussage des als Zeugen vernommenen Ehemannes der Klägerin steht mit der Rechtsprechung des Senats, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht beruft, die auf einer unzulänglichen oder irreführenden Darstellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse Kausalitätsvermutung zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - [...] und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - [...] und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17), nicht in Widerspruch und gibt zu einer Zulassung der Revision keinen Anlass.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 53.029,97 EUR

Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.