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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.2010, Az.: I ZR 36/09
Rechtmäßigkeit der Orientierung an der Regelung zur Sicherstellung eines einheitlichen Arzneimittelabgabepreises i.R.e. Entscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 16401
Aktenzeichen: I ZR 36/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 14.05.2008 - AZ: 33 O 18901/07

OLG München - 15.01.2009 - AZ: 29 U 3500/08

Rechtsgrundlage:

§ 78 Abs. 3 AMG

BGH, 29.04.2010 - I ZR 36/09

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. April 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung mit Recht an der Regelung zur Sicherstellung eines einheitlichen Arzneimittelabgabepreises in § 78 Abs. 3 AMG orientiert und auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass im konkreten Fall kein Grund für ein Abweichen von dieser Regelung vorliegt.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 20.189 EUR

Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Koch

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