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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.2010, Az.: 3 StR 101/10
Verwerfung der Revision eines Angeklagten mangels Rechtsfehlers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15356
Aktenzeichen: 3 StR 101/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hildesheim - 30.11.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u. a.

BGH, 29.04.2010 - 3 StR 101/10

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 29. April 2010
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zur Verfahrensrüge Teil 4 B. II.:

Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der Polizeibeamtinnen KOK'in L. und POK'in O. und deren unterlassenen Vernehmung beruht das Urteil nicht.

Becker
von Lienen
Sost-Scheible
Mayer
RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker

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