Beschl. v. 28.04.2010, Az.: IV ZR 71/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Pirna - 30.07.2008 - AZ: 1 C 249/07
LG Dresden - 04.03.2009 - AZ: 8 S 450/08
Rechtsgrundlage:
BGH, 28.04.2010 - IV ZR 71/09
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
den Richter Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Felsch und Lehmann
am 28. April 2010 gemäß § 552a Satz 1 ZPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 4. März 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 5.000 EUR
Gründe
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 24. März 2010 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 15. April 2010 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten.
Terno
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Lehmann
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