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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.2010, Az.: IV ZR 71/09
Zurückweisung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14860
Aktenzeichen: IV ZR 71/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Pirna - 30.07.2008 - AZ: 1 C 249/07

LG Dresden - 04.03.2009 - AZ: 8 S 450/08

Rechtsgrundlage:

§ 552a S. 1 ZPO

BGH, 28.04.2010 - IV ZR 71/09

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
den Richter Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Felsch und Lehmann
am 28. April 2010 gemäß § 552a Satz 1 ZPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 4. März 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Streitwert: 5.000 EUR

Gründe

1

Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 24. März 2010 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

2

Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 15. April 2010 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten.

Terno
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch
Lehmann

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