Beschl. v. 27.04.2010, Az.: IX ZR 44/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Lüneburg - 05.07.2007 - AZ: 1 0 48/07
OLG Celle - 13.02.2008 - AZ: 3 U 178/07
Rechtsgrundlage:
BGH, 27.04.2010 - IX ZR 44/08
In dem Rechtsstreit ...
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
am 27. April 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulasssung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Februar 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen sind vom Bundesgerichtshof bereits entschieden. Weiterer Klärungsbedarf besteht nicht. Dass das Berufungsgericht einen von den anerkannten Grundsätzen abweichenden Rechtssatz aufstellen wollte, ist nicht ersichtlich. Ein im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2006 (IV ZR 34/05, VersR 2007, 537, 539 Rn. 29) in Betracht kommender Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
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