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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.04.2010, Az.: IX ZR 245/09
Insolvenzfester Erwerb eines Bezugsrechts i.S.d. § 159 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) durch die Witwe des Schuldners
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15672
Aktenzeichen: IX ZR 245/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 13.07.2005 - AZ: 4 O 233/05

LG Wiesbaden - 30.03.2007 - AZ: 9 O 284/06

OLG Frankfurt am Main - 17.06.2009 - AZ: 7 U 95/07

Fundstellen:

EWiR 2010, 787

NZI 2010, 29

NZI 2010, 646-647

r+s 2010, 338-339

VersR 2010, 1021

ZEV 2010, 589-590

ZInsO 2010, 997-998

ZIP 2010, 1964

BGH, 27.04.2010 - IX ZR 245/09

Redaktioneller Leitsatz:

Der Anspruch der aus einem Lebensversicherungsvertrag eines Insolvenzschuldners begünstigten Witwe gegen die Versicherung auf die Versicherungssumme ist zu keinem Zeitpunkt im Vermögen des Schuldners oder in der Insolvenzmasse vorhanden. Die Erwerbssperre gemäß § 91 Abs. 1 InsO kann dem Anspruchserwerb der Witwe somit nicht entgegenstehen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 27. April 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 270.719,71 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich nicht.

2

1.

Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung schon des Reichsgerichts, dass der Begünstigte eines Lebensversicherungsvertrages den Anspruch auf die Versicherungssumme mit Eintritt des Versicherungsfalls originär selbst erwirbt (RGZ 51, 403, 404 f; 54, 94, 96; 61, 217, 219; 80, 175, 177 f; 88, 137, 138 f; 127, 269, 271; 128, 187, 190; BGHZ 13, 226, 232; 32, 44, 47; 130, 377, 380 f; 156, 350, 353; BGH, Urt. v. 8. Mai 1996 - IV ZR 112/95, WM 1996, 1634, 1635). Der Anspruch der Witwe des Insolvenzschuldners gegen die Beklagte war daher zu keinem Zeitpunkt im Vermögen des Schuldners oder in der Insolvenzmasse vorhanden. Deshalb hat die Erwerbssperre gemäß § 91 Abs. 1 InsO den Anspruchserwerb der Witwe nicht zu hindern vermocht.

3

2.

Das widerrufliche "Bezugsrecht" gemäß § 159 VVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr als eine ungesicherte Hoffnung auf den Erwerb eines künftigen Anspruchs, mithin rechtlich ein Nullum (BGHZ 156, 350, 356; BGH, Urt. v. 4. März 1993 - IX ZR 169/92, WM 1993, 1057, 1058; v. 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01, WM 2002, 1852, 1853; v. 7. April 2005 - IX ZR 138/04, WM 2005, 937, 938; BAG VersR 1996, 85 [BAG 28.03.1995 - 3 AZR 373/94]; VersR 2009, 134, 136; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl. § 166 VVG Rn. 4 und § 13 ALB Rn. 11; Schwintowski/Brömmelmeyer/Ortmann, VVG, § 159 VVG Rn. 46 f; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl. § 35 Rn. 217; MünchKomm-BGB/ Gottwald, 5. Aufl. § 330 Rn. 18; Bamberger/Roth/Janoschek, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Aufl. § 330 Rn. 8). Schon deshalb ist die Frage unerheblich, ob die Witwe des Schuldners das "Bezugsrecht" insolvenzfest erwerben konnte. Entgegen der Annahme der Beschwerde erstarkt es auch nicht mit Eintritt des Versicherungsfalls zum unwiderruflichen Vollrecht. Mit Eintritt des Versicherungsfalls entfällt das bis dahin widerrufliche Bezugsrecht vielmehr vollständig. Die in ihm verkörperte bloße tatsächliche Hoffnung verwirklicht sich, indem der Bezugsberechtigte den neu entstandenen Anspruch gegen die Versicherung auf die Versicherungssumme erwirbt (vgl. Prölss/Martin/Kollhosser, a.a.O. § 13 ALB 86 Rn. 4; Schwintowski/Brömmelmeyer/Ortmann, a.a.O. § 159 VVG Rn. 48). Folglich hat im Streitfall kein Rechtsübergang von der Masse zur Witwe des Schuldners stattgefunden, dem § 91 Abs. 1 InsO entgegenstehen könnte.

4

3.

Die Beklagte war nicht gemäß § 372 Satz 2 BGB verpflichtet, die Ver- sicherungssumme zu hinterlegen, statt sie an die Witwe des Schuldners auszuzahlen. Auch dies ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die keiner Ergänzung bedarf. Die Anfechtbarkeit des Anspruchserwerbs nach § 134 InsO änderte nichts daran, dass die Witwe bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils mit den Wirkungen des § 894 ZPO Inhaberin des Anspruchs war (vgl. BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 235/04, NZI 2007, 42, 43, Rn. 10, 14 ff). Aus § 372 BGB folgt überdies keine Pflicht zur Hinterlegung, sondern nur ein Recht hierzu (vgl. nur BGH, Urt. v. 20. Juni 1969 - VI ZR 14/68, NJW 1969, 1661, 1662; RGZ 61, 245, 250). Die Beschwerde legt nicht dar, warum sich gerade aus Lebensversicherungsverträgen jenseits der gesetzlichen Hinterlegungsregeln eine Verpflichtung der Versicherung zur Hinterlegung ergeben sollte, wenn der Erwerb des Anspruchs auf diese vertragliche Leistung anfechtbar sein könnte.

5

4.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp

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