Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.04.2010, Az.: IX ZR 215/08
Verteilung der Kosten für ein Revisionsverfahren und der außergerichtlichen Kosten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14481
Aktenzeichen: IX ZR 215/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Magdeburg - 07.05.2008 - AZ: 9 O 2205/07

OLG Naumburg - 17.09.2008 - AZ: 5 U 72/08

BGH - 17.12.2009 - AZ: IX ZR 215/08

BGH, 26.04.2010 - IX ZR 215/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. April 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr, Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
beschlossen:

Tenor:

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens, die Beklagte die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde und den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 92 %, die Beklagte 8 %.

Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsinstanz bis zum 17. Dezember 2009 (Entscheidung über die NZB) 445.440 EUR, danach 410.640 EUR (die Differenz ist der Streitwert für die NZB-Gerichtskosten).

Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.