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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.2010, Az.: VII ZR 247/08
Zulassung der Revision wegen fehlender Ausführlichkeit des angefochtenen Urteils
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15052
Aktenzeichen: VII ZR 247/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Konstanz - 14.03.2008 - AZ: 2 O 386/06

OLG Karlsruhe - 13.11.2008 - AZ: 9 U 150/08

BGH, 22.04.2010 - VII ZR 247/08

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. April 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka,
die Richter Dr. Kuffer und Bauner,
die Richterin Safari Chabestari und
den Richter Leupertz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 13. November 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: 20.182,84 EUR

Gründe

1

1.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig. Nach den letzten, dem Senat nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin ist diese durch das Berufungsurteil mit mehr als 20.000 EUR beschwert. Dieser letzte Vortrag dazu ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners zu berücksichtigen, da die Wertfestsetzung von Amts wegen zu erfolgen hat, wobei auch nachgereichte Angaben zu berücksichtigen sind.

2

2.

Die Rüge, das angefochtene Urteil enthalte keinen Tatbestand, keine Anträge und die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht seien nicht protokolliert, rechtfertigen die Zulassung der Revision ungeachtet der vom XII. Zivilsenat geäußerten Bedenken (Urteil vom 13. August 2003 - XII ZR 303/02, BGHZ 156, 97, 104) schon deshalb nicht, weil sich nach Auffassung des Senats aus der Tenorierung und den Entscheidungsgründen ausreichende Feststellungen zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zu den Ausführungen des Sachverständigen sowie auch zu den gestellten Anträgen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - VIII ZR 205/02, NJW-RR 2003, 1006 und Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02, NJW 2003, 3057).

3

Im Übrigen wird auf die Entscheidung des V. Zivilsenats vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03, NJW-RR 2004, 712 hingewiesen.

4

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO.

5

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kniffka
Kuffer
Bauner
Safari
Chabestari
Leupertz

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