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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.2010, Az.: IX ZB 8/09
Verpflichtung des Insolvenzgerichts zur förmlichen Anhörung des Schuldners vor einer Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens nach dem Scheitern des Schuldenbereinigungsverfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15198
Aktenzeichen: IX ZB 8/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Heidelberg - 17.07.2008 - AZ: 55 IK/41/08

LG Heidelberg - 01.12.2008 - AZ: 4 T 12/08

BGH, 22.04.2010 - IX ZB 8/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 22. April 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 1. Dezember 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Das Beschwerdegericht hat die Frage, ob der Schuldner seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtzeitig vor der Verfahrenseröffnung zurückgenommen hat, nicht erörtert. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, es habe die diesbezügliche höchstrichterliche Rechtsprechung verkannt und sei von einem falschen Rechtssatz ausgegangen. Näher liegt, dass das Beschwerdegericht dieser Frage mangels entsprechenden Vortrags des Schuldners keine Bedeutung beigemessen oder das Problem übersehen hat. In beiden Fällen sind über den Einzelfall hinausreichende allgemeine Interessen nicht betroffen. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist deshalb nicht erforderlich.

3

Eine Verpflichtung des Insolvenzgerichts zur förmlichen Anhörung des Schuldners vor einer Fortsetzung des Eröffnungsverfahrens nach dem Scheitern des Schuldenbereinigungsverfahrens analog § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO hat das Beschwerdegericht mit zutreffender Begründung verneint. Das Verfahrensgrundrecht des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde gewahrt, weil das Insolvenzgericht dem Schuldner mitteilte, dass der von ihm vorgelegte Schuldenbereinigungsplan nicht die erforderliche Zustimmung der Gläubiger gefunden hatte, und ihm ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Vorlage eines korrigierten Schuldenbereinigungsplans gewährte.

Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp

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