Beschl. v. 21.04.2010, Az.: 4 StR 438/09
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung u.a.
hier: Anhörungsrüge
BGH, 21.04.2010 - 4 StR 438/09
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. April 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Tepperwien
Solin-Stojanovic
Cierniak
Franke
Mutzbauer
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