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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.2010, Az.: IX ZB 245/07
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde von nicht grundsätzlicher Bedeutung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14515
Aktenzeichen: IX ZB 245/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Augsburg - 15.09.2007 - AZ: 20 IN 194/07

LG Augsburg - 21.11.2007 - AZ: 7 T 4045/07

BGH, 15.04.2010 - IX ZB 245/07

Redaktioneller Leitsatz:

Es ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ein Zuschlag wegen obstruktiven Verhaltens des Schuldners gewährt werden kann.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 15. April 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 21. November 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.176,08 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Dabei prüft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. 9. März 2006 - IX ZB 209/04, ZVI 2006, 351, 352 Rn. 4; v. 19. November 2009 - IX ZB 105/08, ZInsO 2010, 110 Rn. 5).

2

1.

Die geltend gemachte Abweichung zum Senatsbeschluss vom 16. November 2006 - IX ZB 302/05, NZI 2007, 168, 169 Rn. 12 liegt nicht vor. Der Senat hat in der angeführten Entscheidung lediglich ausgeführt, die deutliche Unterschreitung der normalen Verfahrensdauer könne einen Abschlag gebieten. Maßgeblich sind auch in diesem Zusammenhang die Umstände des jeweiligen Einzelfalles, die der Tatrichter im Rahmen der Beurteilung und Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge zu würdigen hat; das Bemessungsergebnis ist von ihm zu verantworten (BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, NZI 2007, 40, 41 Rn. 14; v. 22. März 2007 - IX ZB 201/05, ZInsO 2007, 370 Rn. 3). Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Kriterium der sehr kurzen Verfahrensdauer befasst und dies für die konkrete Verfahrensdauer einzelfallbezogen verneint.

3

2.

Hinsichtlich des Zuschlags wegen des obstruktiven Verhaltens des Schuldners ist ein Zulassungsgrund ebenso wenig gegeben. Dass ein solcher Zuschlag bei entsprechendem Verhalten des Schuldners gewährt werden kann, ist grundsätzlich geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juni 2009 - IX ZB 119/08, NZI 2009, 554, 555 Rn. 10).

4

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer

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