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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.2010, Az.: AnwZ (B) 89/08
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15022
Aktenzeichen: AnwZ (B) 89/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Nordrhein-Westfalen - 25.04.2008 - AZ: 1 AGH 24/08

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 14.04.2010 - AnwZ (B) 89/08

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
den Richter Dr. Ernemann,
die Richterin Lohmann sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 14. April 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 5. Februar 2008 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

2

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulassung mit Bescheid vom 30. Oktober 2009 nochmals widerrufen, weil der Antragsteller auf seine Zulassung verzichtet hat, § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Dieser Widerrufsbescheid ist bestandskräftig geworden. Die Beteiligten haben die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

3

Über die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteiligten ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in der bis zum 30. August 2009 geltenden Fassung i.V.m. § 91a ZPO, § 13a FGG a.F. zu entscheiden. Dies gilt auch für die vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen, weil die hierüber vom Anwaltsgerichtshof getroffene Entscheidung aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden ist. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes keinen Erfolg gehabt hätte.

Tolksdorf
Ernemann
Lohmann
Stüer
Quaas

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