Beschl. v. 14.04.2010, Az.: 4 StR 118/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Siegen - 16.09.2009
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2010, 366
Verfahrensgegenstand:
Schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes u.a.
BGH, 14.04.2010 - 4 StR 118/10
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. April 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 16. September 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Im Hinblick auf das umfassende Geständnis des Angeklagten nimmt es der Senat hier noch hin, dass das Landgericht zum Inhalt der bei dem Angeklagten sichergestellten 2.648 Bilddateien sowie 268 Filmdateien, die auf den beiden Festplatten seines Computers gespeichert waren, keine näheren Feststellungen getroffen, sondern - ohne die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO mögliche Bezugnahme - lediglich mitgeteilt hat, er sei im Besitz von Bild- und Filmdateien mit kinderpornografischem Inhalt gewesen (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 2 StR 279/07; vgl. aber auch Senatsbeschluss vom 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05, NStZ 2006, 394, 395 [Tz. 6], insoweit in BGHSt 50, 370 nicht abgedruckt).
Tepperwien
Solin-Stojanovic
Ernemann
Cierniak
Franke
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