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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.2010, Az.: 2 StR 515/09
Möglichkeit eines Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14203
Aktenzeichen: 2 StR 515/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 29.04.2009

Verfahrensgegenstand:

Mord u. a.

BGH, 14.04.2010 - 2 StR 515/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 14. April 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. April 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Eine nähere Erörterung der Möglichkeit eines Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB) bei den Angeklagten P. und L. musste sich dem Landgericht wegen der Schwerstabhängigkeit der Angeklagten nicht aufdrängen.

Rissing
van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt

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