Beschl. v. 14.04.2010, Az.: 2 StR 124/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 16.11.2009
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
NStZ-RR 2013, 167
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
BGH, 14.04.2010 - 2 StR 124/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. April 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, die Anhörung des medizinischen Sachverständigen im Termin vom 12. November 2009 sei in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt (§ 338 Nr. 5 StPO), geht schon deshalb ins Leere, weil die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten im Freibeweisverfahren zu klären ist.
Rissing-van Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt
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