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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.04.2010, Az.: 1 StR 48/10
Ablehnung eines versuchten Mordes durch Unterlassen aufgrund der Wiederaufnahme von Gewalthandlungen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14531
Aktenzeichen: 1 StR 48/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Ulm - 06.10.2009

Verfahrensgegenstand:

  1. zu 1.

    Versuchter Mord u.a.

  2. zu 2.

    Versuchter Mord u.a.

  3. zu 3.

    Beihilfe zum versuchten Mord durch Unterlassen

  4. zu 4.

    Beihilfe zum versuchten Mord durch Unterlassen

BGH, 13.04.2010 - 1 StR 48/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. April 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 6. Oktober 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 3. März 2010 betreffend die Angeklagten Ra. und R. bemerkt der Senat ergänzend:

2

Entgegen der Ansicht des Landgerichts erfüllt das Verhalten der Angeklagten W. und M. im zweiten Handlungsabschnitt (UA S. 25 f.) nicht die Voraussetzungen eines - tatmehrheitlich begangenen - versuchten Mordes durch Unterlassen. Durch die Wiederaufnahme der Gewalthandlungen haben diese beiden Angeklagten an ihre im ersten Handlungsabschnitt verübte Tat angeknüpft. Es liegt somit ein durch aktives Tun begangenes Tötungsdelikt vor, zu dem die Angeklagten Ra. und R. Beihilfe geleistet haben. Dass das Landgericht insoweit lediglich von einer Beihilfe zu einem versuchten Mord durch Unterlassen ausgegangen ist, beschwert die Angeklagten Ra. und R. nicht.

Nack
Elf
Graf
Jäger
Sander

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