Beschl. v. 08.04.2010, Az.: 4 StR 40/10
Fundstelle:
NStZ-RR 2013, 196
Verfahrensgegenstand:
Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a.
BGH, 08.04.2010 - 4 StR 40/10
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. April 2010
beschlossen:
Tenor:
Den Nebenklägern S. und F. I. wird Rechtsanwalt M. K. aus D. als Beistand bestellt (§ 397 a Abs. 1 Nr. 3 StPO).
Gründe
Die Nebenkläger haben beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. K. beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 Nr. 3 StPO liegen vor. Sie ergeben sich aus den Vorwürfen der Misshandlung von Schutzbefohlenen zum Nachteil der Nebenklägerin S. I. und des Nebenklägers F. I. und daraus, dass beide Nebenkläger das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Tepperwien
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann
Mutzbauer
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.