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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.04.2010, Az.: 4 StR 40/10
Auslegung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Antrag auf Bestellung eines Beistands
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14851
Aktenzeichen: 4 StR 40/10
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

NStZ-RR 2013, 196

Verfahrensgegenstand:

Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a.

BGH, 08.04.2010 - 4 StR 40/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 8. April 2010
beschlossen:

Tenor:

Den Nebenklägern S. und F. I. wird Rechtsanwalt M. K. aus D. als Beistand bestellt (§ 397 a Abs. 1 Nr. 3 StPO).

Gründe

1

Die Nebenkläger haben beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. K. beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 Nr. 3 StPO liegen vor. Sie ergeben sich aus den Vorwürfen der Misshandlung von Schutzbefohlenen zum Nachteil der Nebenklägerin S. I. und des Nebenklägers F. I. und daraus, dass beide Nebenkläger das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Tepperwien
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann
Mutzbauer

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