Beschl. v. 31.03.2010, Az.: 2 StR 590/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 08.09.2009
Verfahrensgegenstand:
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 31.03.2010 - 2 StR 590/09
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. März 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Verfallsanordnung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan
Maatz
Fischer
Roggenbuck
Appl
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