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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.03.2010, Az.: 2 StR 490/09
Revision im Zusammenhang mit einer Einheitsjugendstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13044
Aktenzeichen: 2 StR 490/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Groß-Gerau - 06.04.2006 - AZ: 210 Js 47383/05

AG Groß-Gerau - 10.03.2008 - AZ: 210 Js 31.366/07

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 31.03.2010 - 2 StR 490/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 31. März 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. Juni 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 6. April 2006 - 210 Js 47.383/05 - und vom 10. März 2008 - 210 Js 31.366/07 - zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt ist.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Rissing
van Saan
Maatz
Fischer
Roggenbuck
Appl

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