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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.2010, Az.: IX ZB 264/09
Erinnerung durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14197
Aktenzeichen: IX ZB 264/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Villingen - 16.10.2009 - AZ: 1 IK 143/09

AG Villingen - 27.10.2009 - AZ: 1 IK 143/09

LG Konstanz - 30.10.2009 - AZ: 62 T 148/09 A

BGH - 13.01.2010 - AZ: IX ZB 264/09

BGH - 18.02.2010 - AZ: IX ZB 264/09

BGH, 26.03.2010 - IX ZB 264/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 26. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Kostenansatz gemäß der Kostenrechnung vom 12. März 2010 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerdeführerin gegen den Kostenansatz ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, da Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).

2

Die Erinnerung, welche nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 5 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Eigenschaft der Rechtsbeschwerdeführerin als Kostenschuldnerin ergibt sich aus der Kostengrundentscheidung; diese ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (BGH, Beschl. v. 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43). Die Höhe des Kostenansatzes ergibt sich aus Nr. 2364 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG.

Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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