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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.2010, Az.: III ZR 102/09
Gehörsrüge wegen Nichtberücksichtigung des Vorbringens einer Partei in der gerichtlichen Entscheidung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12858
Aktenzeichen: III ZR 102/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Freiburg - 02.03.2007 - AZ: 10 O 56/06

OLG Karlsruhe - 05.03.2009 - AZ: 4 U 145/08

BGH, 25.03.2010 - III ZR 102/09

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. März 2010
durch
den Vizepräsidenten Schlick sowie
die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters
beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden. Ein Grund für die Zulassung der Revision gegen das - nach Auffassung des Senats im Übrigen auch im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstandende - Berufungsurteil bestand nicht.

Schlick
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Seiters

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