Beschl. v. 25.03.2010, Az.: 1 StR 66/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Rottweil - 29.09.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung
BGH, 25.03.2010 - 1 StR 66/10
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. März 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 29. September 2009 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, unzulässig.
Wahl
Rothfuß
Hebenstreit
Jäger
Sander
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