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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.2010, Az.: 1 StR 50/10
Einlegung einer Revision nach einem Rechtsmittelverzicht und dem Verstreichen der Revisionseinlegungsfrist
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13155
Aktenzeichen: 1 StR 50/10
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

NStZ-RR 2013, 194

Verfahrensgegenstand:

Steuerhinterziehung u.a.

BGH, 25.03.2010 - 1 StR 50/10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Ein Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen oder angefochten werden.

  2. 2.

    Der Tatrichter hat nur dann gemäß § 346 Abs. 1 StPO zu entscheiden, wenn sich die Unzulässigkeit allein aus der Nichteinhaltung von Frist- oder Formvorschriften ergibt. Kann die Unzulässigkeit dagegen auch auf anderen Gründen beruhen, so hat insgesamt das Revisionsgericht zu entscheiden.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. März 2010
gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 4. Dezember 2009, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. November 2008 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 5. Februar 2010 ausgeführt:

2

"1.

Die mit Schreiben vom 27.10.2009 eingelegte Revision des Angeklagten ist unzulässig, da er zuvor wirksam auf Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil verzichtet hatte (a) und die Revisionseinlegungsfrist nicht eingehalten wurde (b).

3

a)

Der Angeklagte hatte nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet (§ 302 Abs. 1 S. 2 StPO). Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde diese Erklärung nach 'qualifizierter Rechtsmittelbelehrung' abgegeben, vorgelesen und genehmigt (vgl. BGHSt 50, 40; BGH NStZ-RR 2009, 282; Senat StV 2009, 679). Ein Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen oder angefochten werden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er unwirksam ist (vgl. Senat StraFo 2007, 421; NStZ-RR 2004, 50; StV 2009, 679; BGH NStZ-RR 2009, 282; Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 302 StPO Rn. 21 ff.). Die Darstellung des Angeklagten in seinen Schreiben vom 20.11.2009 und 09.12.2009 ist nicht vereinbar mit dem aus dem Protokoll ersichtlichen Ablauf der Hauptverhandlung, wie er auch im Beschluss des Landgerichts vom" 04.12.2009 "geschildert wird.

4

b)

Außerdem wurde die Revisionseinlegungsfrist nicht eingehalten (§ 341 Abs. 1 StPO). Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht gestellt, für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen besteht keine Grundlage (vgl. BGHSt 45, 227; BGH NStZ 2002, 379; NJW 1995, 2568 [BGH 26.04.1995 - 3 StR 600/94]; BGH wistra 2005, 310; NStZ-RR 2005, 271 [BGH 11.05.2005 - 5 StR 124/05]).

5

2.

Der Beschluss des Landgerichts ist aufzuheben und die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig durch den dafür zuständigen Senat auszusprechen. Der Tatrichter hat nur dann gemäß § 346 Abs. 1 StPO zu entscheiden, wenn sich die Unzulässigkeit allein aus der Nichteinhaltung von Frist- oder Formvorschriften ergibt. Kann die Unzulässigkeit dagegen auch auf anderen Gründen beruhen, so hat insgesamt das Revisionsgericht zu entscheiden (Senat NStZ-RR 2004, 50; StraFo 2007, 421; BGH NJW 2007, 165; wistra 2009, 201)."

6

Dem tritt der Senat bei.

Wahl
Rothfuß
Hebenstreit
Jäger
Sander

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