Beschl. v. 24.03.2010, Az.: 2 StR 94/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 30.10.2009
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
BGH, 24.03.2010 - 2 StR 94/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissingvan
Saan
Fischer
Roggenbuck
Appl
Cierniak
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