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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.2010, Az.: 2 StR 571/09
Erfordernis der Mitteilung über die Rücknahme des Antrags auf Verlesung eines Attestes i.R.e. Aufklärungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13629
Aktenzeichen: 2 StR 571/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Trier - 24.08.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u. a.

BGH, 24.03.2010 - 2 StR 571/09

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 24. März 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt und damit unzulässig, weil die Revision die nach Erörterung der Sach- und Rechtslage von dem Verteidiger erklärte und protokollierte Rücknahme des Antrags auf Verlesung des fachärztlichen Attestes nicht mitteilt.

Rissing-van Saan
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