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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.03.2010, Az.: IV ZR 64/09
Anhörungsrüge wegen Nichtberücksichtigung des Vortrags des Klägers und einer Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten in einem Verfahren über eine Startgutschriftenermittlung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13200
Aktenzeichen: IV ZR 64/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 27.06.2008 - AZ: 6 O 161/07

OLG Karlsruhe - 03.03.2009 - AZ: 12 U 187/08

Rechtsgrundlagen:

§ 78 Abs. 2 VBLS

§ 79 Abs. 2 VBLS

§ 79 Abs. 4 VBLS

BGH, 18.03.2010 - IV ZR 64/09

Redaktioneller Leitsatz:

Wird von einer Partei auf eine vom Gericht eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme ausdrücklich verzichtet, kann sie sich nicht darauf berufen, die später dann trotzdem erfolgte Stellungnahme sei noch innerhalb einer bestimmten Frist erfolgt.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Wendt, Felsch,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Dr. Karczewski
am 18. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.06.2008 - 6 O 161/07 -, Entscheidung vom 03.03.2009 - 12 U 187/08 -

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge gibt keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss zu ändern.

2

1.

Soweit die Klägerin beanstandet, der Senat habe ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht berücksichtigt, wonach rückwirkende Nachzahlungen von Versicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ungeachtet der Regelung in §§ 78 Abs. 2, 79 Abs. 2 und 4 VBLS über den Umstellungsstichtag der Satzungsumstellung der Beklagten hinaus bei der Startgutschriftenermittlung auch nachträglich zu berücksichtigen seien, wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 14. Dezember 2009 unter I 2 b verwiesen.

3

2.

Zu Unrecht beanstandet die Klägerin weiter, der Senat habe bereits am 11. Februar 2010 über ihre Revision entschieden und dabei die am 15. Februar 2010 beim Senat eingegangene Stellungnahme ihres Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tage nicht mehr berücksichtigt, obwohl diese Stellungnahme noch innerhalb der vom Senatsvorsitzenden bis zu diesem Tage verlängerten Frist erfolgt sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte zunächst mit Schriftsatz vom 14. Januar 2010, bei Gericht eingegangen am 15. Januar 2010, dem Tage des Ablaufs der ursprünglich gesetzten Stellungsnahmefrist, um Fristverlängerung nachgesucht. Nach deren Bewilligung hat er dem Senat mit Schriftsatz vom 4. Februar 2010 aber mitgeteilt, dass eine schriftliche Stellungnahme zum Hinweis des Vorsitzenden vom 14. Dezember 2009 nicht beabsichtigt sei. Darin liegt ein ausdrücklicher Verzicht auf die vom Senat eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme.

Terno
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski

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