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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.03.2010, Az.: 4 StR 68/10
Vereinbarkeit des Verbots der Schlechterstellung mit der Nachholung der Festsetzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14202
Aktenzeichen: 4 StR 68/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Halle - 20.10.2009

Verfahrensgegenstand:

Brandstiftung

BGH, 16.03.2010 - 4 StR 68/10

Redaktioneller Leitsatz:

Das Verbot der Schlechterstellung steht der Festsetzung einer vom Tatrichter vergessenen Einzelstrafe durch das Revisionsgericht nicht entgegen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. März 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 20. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einzelstrafe im Fall II. 8 der Urteilsgründe auf ein Jahr Freiheitsstrafe festgesetzt wird.

  2. 2.

    Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch war die fehlende Festsetzung der Einzelstrafe im Fall II. 8 der Urteilsgründe (Tat vom 5. Mai 2009 zum Nachteil des Geschädigten N. ) vom Senat nachzuholen.

2

In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts diese Einzelstrafe dem Strafrahmen des § 306 Abs. 1 StGB entnommen und die Mindeststrafe verhängt. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 306 Abs. 2 StGB fern. Die Strafkammer hat sich bei der Festsetzung der Einzelstrafen maßgeblich von der Höhe des jeweils entstandenen Schadens leiten lassen und lediglich im Fall II. 9 der Urteilsgründe einen minder schweren Fall im Sinne des § 306 Abs. 2 StGB angenommen, weil hier nur ein geringer Sachschaden in Höhe von 150 Euro entstanden war. Im Fall II. 8 der Urteilsgründe liegt der durch den Brandschaden erforderlich gewordene Reparaturaufwand und damit der dem Angeklagten zuzurechnende Schaden mit insgesamt 7.600 Euro um ein Vielfaches höher. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht der Nachholung der Festsetzung nicht entgegen (BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 m.w.N.). Die Höhe der nunmehr festgesetzten Einzelstrafe schließt eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aus (§ 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StGB).

Tepperwien
Solin-Stojanovic
Ernemann
Franke
Mutzbauer

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