Beschl. v. 11.03.2010, Az.: 1 ARs 1/10
Fundstelle:
RÜ 2010, 369-372
Verfahrensgegenstand:
Nichtanzeige geplanter Straftaten
hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 13. Januar 2010
BGH, 11.03.2010 - 1 ARs 1/10
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. März 2010
beschlossen:
Tenor:
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Gründe
Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:
Auch bei fortbestehendem Verdacht einer Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten Katalogtat hindert der Zweifelssatz eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nicht.
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Der 1. Strafsenat folgt der Rechtsauffassung des anfragenden Senats und gibt eigene entgegenstehende Rechtsprechung auf.
Nack
Rothfuß
Hebenstreit
Elf
Sander
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