Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.2010, Az.: 5 StR 66/10
Revision aufgrund einer Verfahrensverzögerung durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12379
Aktenzeichen: 5 StR 66/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Neuruppin - 03.09.2009

Verfahrensgegenstand:

Betrug

BGH, 10.03.2010 - 5 StR 66/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 3. September 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung drei Monate als vollstreckt gelten.

Die weitergehende Revision gegen das genannte Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Februar 2010:

Das Urteil ist lediglich um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ergänzen. Eine auf die Sachbehandlung im Bereich der Justiz zurückzuführende, nicht mehr hinnehmbare Verfahrensverzögerung ist ausschließlich für den Zeitraum vom Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Anklageschrift beim Landgericht am 23. Mai 2005 bis zur Vorbereitung der Pflichtverteidigerbestellung durch den Vorsitzenden am 30. Januar 2007 festzustellen. Eine Verfahrensverzögerung durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zeigt die Revision nicht auf. Die übrigen von der Revision aufgestellten Behauptungen zur Verfahrensverzögerung genügen - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Dies gilt insbesondere auch für den Zeitraum ab dem 31. Januar 2007 bis Ankündigung des Landgerichts vom 4. September 2007, zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt noch nicht die Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO.

Basdorf
Brause
Schneider
König
Bellay

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.