Beschl. v. 10.03.2010, Az.: 5 StR 550/09
Verfahrensgegenstand:
Versuchter Totschlag u. a.
BGH, 10.03.2010 - 5 StR 550/09
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 10. März 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, er hat jedoch die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die auf Anhörung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen gestützte Verfahrensrüge scheitert mangels Mitteilung des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens des gehörten Sachverständigen an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sachlichrechtlich unterliegt die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit noch keinen durchgreifenden Bedenken; abgesehen davon hätte sich die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB kaum auf die Bestimmung der Höhe der im Wesentlichen nach erzieherischen Gesichtspunkten zugemessenen Jugendstrafe ausgewirkt.
Basdorf
Brause
Schneider
König
Bellay
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