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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.2010, Az.: 2 StR 578/09
Kuriertätigkeit als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14931
Aktenzeichen: 2 StR 578/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 05.08.2009

Verfahrensgegenstand:

Bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 10.03.2010 - 2 StR 578/09

Redaktioneller Leitsatz:

Eine reine Kuriertätigkeit ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) zu werten.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. März 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Kokain) zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; ferner hat es Rauschgift und einen Baseballschläger eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Dezember 2009 zutreffend ausgeführt hat, ist es nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts nicht auszuschließen, dass sich das Handeln des Angeklagten in einer reinen Kuriertätigkeit erschöpft hat. Dies ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu werten (vgl. BGHSt 51, 219). Tateinheitlich hierzu verwirklichte der Angeklagte, der in seinem Fahrzeug während der Fahrt von Holland nach Frankfurt am Main einen Baseballschläger griffbereit bei sich führte, den Tatbestand der bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berichtigt. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen; die Tatbestandsalternative der bewaffneten Einfuhr war bereits in der zugelassenen Anklage aufgeführt (vgl. im Übrigen zum Verhältnis der bewaffneten Einfuhr zum bewaffneten Handeltreiben BGH NStZ-RR 2000, 91 [BGH 17.08.1999 - 1 StR 222/99]; Urt. v. 13. Februar 2003 - 3 StR 349/02; Beschl. v. 27. Februar 2008 - 2 StR 593/07).

3

Der Strafausspruch kann auch nach der Änderung des Schuldspruchs bestehen bleiben. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall gemäß § 30 a Abs. 3 BtMG bejaht; es ist von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgegangen und hat den Angeklagten hiernach zu der maßvollen Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt. Dass es hierbei die Sperrwirkung der höheren Mindeststrafe des verdrängten Tatbestandes nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (vgl. BGH NJW 2003, 1679 [BGH 13.02.2003 - 3 StR 349/02]) übersehen hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Rissingvan Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt

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