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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.2010, Az.: 1 StR 19/10
Relevanz einer Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft für den Erfolg einer Revision i.R.e. Aufklärungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12363
Aktenzeichen: 1 StR 19/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Nürnberg-Fürth - 08.09.2009

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 10.03.2010 - 1 StR 19/10

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. September 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur erhobenen Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO):

Eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft hätte die Prüfung durch das Revisionsgericht erleichtert (Nr. 162 Abs. 2 Satz 1 RiStBV). Denn aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, dass sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger erklärt haben, dass sie sich nicht mehr auf die methodenkritische Stellungnahme gegen das Gutachten des Sachverständigen L. berufen wollen. Auch der Antrag auf ein Obergutachten wurde zurückgenommen (SA Bd. II S. 538).

Nack
Wahl
Elf
Jäger
Sander

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