Beschl. v. 09.03.2010, Az.: VI ZB 56/07
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dresden - 05.06.2007 - AZ: 3 O 2994/05
OLG Dresden - 29.10.2007 - AZ: 3 W 1070/07
BGH - 10.06.2008 - AZ: VI ZB 56/07
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
AGS 2010, 329
FamRZ 2010, 808
JZ 2010, 316
MDR 2010, 767
Mitt. 2010, 319 "Prozesskostenhilfeverfahren"
NJW 2010, 8
r+s 2011, 44
RVGreport 2010, 270
VersR 2010, 832
zfs 2010, 284
BGH, 09.03.2010 - VI ZB 56/07
Amtlicher Leitsatz:
Im Prozesskostenhilfeverfahren werden die außergerichtlichen Kosten eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht erstattet.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. März 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richterin Diederichsen,
die Richter Pauge und Stöhr und
die Richterin von Pentz
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Rechtsbeschwerdegegners vom 21. Dezember 2009 auf Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 10. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Dem Kläger ist durch Beschluss vom 23. März 2006 für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden. Am 9. März 2007 schlossen die Parteien einen Vergleich, durch den sich die Beklagte verpflichtete, an den Kläger zum Ausgleich aller Schäden 3.500 EUR zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits, die nach dem Inhalt des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden, hat der Kläger einen Anteil in Höhe von insgesamt 2.595,19 EUR zu tragen. Mit Beschluss vom 5. Juni 2007 hat das Landgericht unter Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 23. März 2006 angeordnet, dass der Kläger auf die von ihm zu tragenden Kosten des Rechtsstreits eine Einmalzahlung zu leisten habe.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts vom 5. Juni 2007 aufgehoben. Die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Bezirksrevisorin hat der Senat mit Beschluss vom 10. Juni 2008 zurückgewiesen und dabei entschieden, dass Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben werden.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Senatsbeschluss vom 10. Juni 2008 um eine Kostengrundentscheidung zu ergänzen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen.
Der Antrag des Klägers hat keinen Erfolg. Da im Prozesskostenhilfeverfahren die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden, ist hinsichtlich dieser Kosten keine Entscheidung veranlasst. Das gilt auch bei Beschwerden der Staatskasse (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127, Rn. 39) und auch für ein nachfolgendes Rechtsbeschwerdeverfahren. Für eine Ergänzung des Senatsbeschlusses besteht demgemäß kein Anlass.
Galke
Diederichsen
Pauge
Stöhr
von Pentz
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