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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.2010, Az.: 5 StR 68/10
Verwerfung der Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12380
Aktenzeichen: 5 StR 68/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Flensburg - 09.12.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung

BGH, 09.03.2010 - 5 StR 68/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 9. Dezember 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit ohne jede Erörterung im Urteil ist ungeachtet festgestellter Besonderheiten im Werdegang des Angeklagten sachlichrechtlich noch nicht durchgreifend bedenklich.

Basdorf
Brause
Schneider
König
Bellay

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