Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.03.2010, Az.: 5 StR 39/10
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 12299
Aktenzeichen: 5 StR 39/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 16.09.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Mord u. a.

BGH, 09.03.2010 - 5 StR 39/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 16. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf
Brause
Schneider
König
Bellay

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.