Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.2010, Az.: XI ZR 60/09
Anerkenntnis im Zeitpunkt der Zulassung der Revision durch das Revisionsgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 04.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13270
Aktenzeichen: XI ZR 60/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Duisburg - 21.12.2007 - AZ: 3 O 83/07

OLG Düsseldorf - 30.01.2009 - AZ: I-17 U 13/08

BGH, 04.03.2010 - XI ZR 60/09

Redaktioneller Leitsatz:

Die Vorschrift des § 307 ZPO findet im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich der Wirksamkeit eines Anerkenntnisses des mit der Hauptsache verfolgten Anspruchs entsprechende Anwendung, so dass die Möglichkeit des Anerkenntnisses auch schon dann eröffnet ist, wenn das Revisionsgericht noch nicht über die Beschwerde entschieden hat.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 4. März 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers,
den Richter Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. März 2009 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 21. Dezember 2007 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.150 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29. Juni 2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte (§ 91 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 41.150 EUR.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem seine Berufung zurückweisenden Berufungsurteil gemäß § 544 Abs. 1 ZPO fristgerecht Beschwerde eingelegt und diese begründet. Die Beklagte hat den seitens des Klägers mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgten Anspruch mit Schriftsatz vom 4. Februar 2010 unter voller Kostenübernahme anerkannt.

2

Die Beklagte ist diesem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Die Vorschrift des § 307 ZPO findet im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entsprechende Anwendung (§ 555 Abs. 1 ZPO). Zwar geht es in diesem Verfahren nicht um die Korrektur der Entscheidung zur Hauptsache, sondern allein um die Frage, ob die Revision zuzulassen ist, so dass der Beschwerde hinsichtlich der Hauptsache der Devolutiveffekt fehlt (BGH, Beschluss vom 28. März 2006 - XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508). Dies steht der Wirksamkeit des Anerkenntnisses des mit der Hauptsache verfolgten Anspruchs im Beschwerdeverfahren jedoch nicht entgegen. In zeitlicher Hinsicht kann ein Anerkenntnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens erklärt werden (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 307 Rn. 3). Wird das Berufungsurteil - wie hier - fristgerecht mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angegriffen, wird dadurch der Eintritt der Rechtskraft gehemmt (§ 544 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Würde man die Möglichkeit des Anerkenntnisses erst dann eröffnen, wenn das Revisionsgericht der Beschwerde stattgegeben und die Revision zugelassen hat, liefe dies dem Gesetzeszweck des § 307 ZPO zu wider. Aus der Dispositionsmaxime der Parteien folgt, dass - soweit die Dispositionsbefugnis reicht - in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeit bestehen muss, dieses durch Anerkenntnisurteil unmittelbar zu beenden. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der zur Verfahrensbeschleunigung und -erleichterung die Voraussetzungen zum Erlass eines Anerkenntnisurteils durch Abschaffung des Antragserfordernisses (BT-Drucksache 14/3750 S. 58 f.) und den generellen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (BR-Drucksache 378/03 S. 8 f.; BT-Drucksache 15/3482 S. 17) zunehmend erleichtert hat. Durch die vorherige Zulassung der Revision, für die ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlich wäre, könnte zwar dem Devolutiveffekt Rechnung getragen werden. Diese Verfahrensweise würde jedoch das erkennbare Interesse der anerkennenden Partei, die Kosten des Rechtsstreits zu reduzieren, unterlaufen. Wird ein Revisionsverfahren durch Anerkenntnisurteil beendet, so fallen drei Gerichtsgebühren an (KV Nr. 1232), wohingegen bei Erlass des Anerkenntnisurteils im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur eine Gerichtsgebühr zu zahlen ist (KV Nr. 1243: Beendigung des Verfahrens durch "anderweitige Erledigung").

Wiechers
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias

Von Rechts wegen

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.